Bundesregierung: Keine Widersprüche
Schwangerschaftskonfliktberatung
Bonn (kna) - Zur Diskussion, ob zwischen den gesetzlichen Vorgaben zur Schwangerschaftskonfliktberatung und den vorläufigen Richtlinien der katholischen Bischöfe für kirchliche 218-Beratungseinrichtungen.
Widersprüche bestehen, hat sich jetzt die Bundesregierung geäußert. Sie sehe keine Widersprüche zwischen dem Gesetz und den kirchlichen Richtlinien, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der PDS, die der Katholischen Nachrichten Agentur (KNA) in Bonn vorliegt.
"Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor", daß mit den vorläufigen bischöflichen Richtlinien "die zielorientierte, ergebnisoffene Schwan-gerschaftskonfliktberatung und die Letztverantwortung der Schwangeren bei einer Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch in Frage gestellt wird", heißt es in der Antwort der Bundesregierung. Die Gültigkeit der Regelungen des Bundesgesetzes würden durch die bischöflichen Richtlinien nicht berührt.
Bezüglich der Frage einer anonymen Beratung verweist die Regierung darauf, daß ohne die Kenntnis der Identität der Schwangeren eine Beratungsstelle gar nicht in der Lage sei, der Frau eine Gesprächsbescheinigung auszustellen. Nach dem Gesetz müsse diese Bescheinigung mit dem Namen der Frau versehen sein. Deshalb stünden die bischöflichen Vorgaben auch nicht im Widerspruch zum Bundesgesetz.
Mit Blick auf eine Mitwirkungspflicht der Frau am Beratungsgespräch betont Bonn, die Bischöfe hätten im Rahmen der Anerkennung katholischer Beratungsstellen durch die Länder wiederholt deutlich gemacht, daß eine Mitwirkungs- und Gesprächsbereitschaft nicht erzwungen werden könne. Deshalb sieht die Regierung keine Notwendigkeit, den Begriff "Freiwilligkeit" im Gesetzestext konkreter zu fassen.
Auch bei der Frage, wie eine Beratung unter besonderer Eilbedürftigkeit der Schwangeren abzuwickeln sei, sieht die Regierung keinen Widerspruch zwischen Gesetz und der kirchlichen Praxis. Für katholische Beraterinnen sei nach bischöflichen Richtlinien "besondere Eilbedürftigkeit der Schwangeren" kein Grund, die Aufnahme einer Beratung abzulehnen. Insgesamt seien keine Fälle bekannt, die Anlaß zu einer Überprüfung der gesetzlichen Vorgaben für die Beratungsstellen gäben.
Aufgenommen in die Online-Ausgabe: Sonntag, 08.12.1996