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Aktive Sterbehilfe bleibt in Deutschland tabu

Bundesärtzekammer diskutiert Richtlinien zur Sterbebegleitung

Königswinter / Erfurt / Halle (tdh) - Monate-, vielleicht jahrelanges Wachkoma nach einem Unfall, eine unheilbare Krebskrankheit, ein schwerstbehindertes Neugeborenes, das nur mit massivem Technik-Einsatz lebensfähig ist - Situationen, denen jeder als Betroffener oder Angehöriger begegnen kann und die zunehmend Ängste auslösen: Einerseits die Furcht, zu lange durch inhumane Medizin am Leben gehalten zu werden; andererseits die Angst, daß die Maschinen zu früh abgestellt werden. Deshalb hat die Bundesärztekammer (BÄK) einen Entwurf für neue Richtlinien zur ärztlichen Sterbebegleitung zur Diskussion gestellt -erstmals öffentlich. Kürzlich fand dazu in Königswinter ein Symposion statt. Deutlich unterstreicht der Entwurf: Aktive Sterbehilfe bleibt tabu, die Pflicht des Arztes, Leben zu erhalten und Sterbenden bis zum Tod beizustehen, wird nicht aufgegeben. Es wird eine klare Position zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten formuliert. Dennoch soll es Änderungen geben: Besonders das Problem des Behandlungsabbruchs bei schwerstkranken, nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten und die Frage, ob bei ihnen die Ernährung eingestellt werden darf, bedürften einer Neuformulierung, räumte BÄK-Vizepräsident Jörg-Dietrich Hoppe ein. In den Entwurf eingearbeitet werden sollen auch Erkenntnisse der Palliativmedizin, einer lindernden und schützenden Medizin mit kompetenter Schmerztherapie und Symptomkontrolle, wie der Hallenser Pfarrer Heinrich Pera den Begriff umschreibt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz, deren Vorsitzender er war, hatte die Überarbeitung in diese Richtung gefordert. Notwendig sei auch eine Auseinandersetzung mit dem, was der Begriff Begleitung"; eigentlich meine: Früher sind die Ärzte bei Sterbenden einfach weggegangen. Heute müßten sie fragen: Was können wir jetzt anderes tun?"; Der Erfurter Moraltheologe Josef Römelt begrüßt gegenüber dem Tag des Herrn (siehe Kasten), daß der Entwurf an der Ablehnung der aktiven Euthanasie durch den Arzt festhalte und daß er sich gegen bloße Erwägungen der Wirtschaftlichkeit abgrenze. Besonders würdige der Entwurf auch die Patientenverfügungen";. Römelt kritisiert unscharfe Formulierungen in bezug auf Wachkoma-Patienten und fordert eine Aufnahme einer Abgrenzung des Rechts auf Selbstbestimmung im Sterben gegenüber einem manchmal geforderten Recht auf Suizid";.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht in Ausgabe 4 des 48. Jahrgangs (im Jahr 1998).
Aufgenommen in die Online-Ausgabe: Sonntag, 25.01.1998

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