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Aus der Region

Kirche ist Dienstgemeinschaft

Arbeitsrecht

In diesen Tagen beginnen die Vorbereitungen für die Wahl einer neuen Regional-KODA Nord-Ost, die zwischen August und Oktober diesen Jahres in den ostdeutschen (Erz-)Bistümern und im Erzbistum Hamburg stattfinden. KODA ist die Abkürzung für "Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes". Der Kommission gehören zu gleicher Zahl vom Bischof berufene Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber, der sogenannten Dienstgeber, und von den Mitarbeitern gewählte Vertreter der Arbeitnehmer (Dienstnehmer) an. Vorsitzender der Regional-KODA Nord-Ost ist derzeit Stephan Laube, Mitarbeiter im Ordinariat in Görlitz. Der Tag des Herrn sprach mit ihm über die Tätigkeit der KODA:

Frage: Welche Aufgaben hat die KODA?

Laube: Die Tätigkeit der KODA und deren Beschlüsse betreffen alle Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag oder - wie es bei uns in der Kirche heißt -Dienstvertrag im Verwaltungsbereich der Kirche haben. Die Kommission wirkt mit an der Regelung des Dienstrechtes, das heißt an allen Fragen, die mit dem Inhalt, dem Abschluß und der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu tun haben. Dazu zählen auch die Vergütung, die Urlaubs- und Freistellungsregelung. Nicht zuständig ist die KODA für Mitarbeiter, die einen Dienstvertrag mit der Caritas haben, für Priester und Ordensleute.

Frage: Was hat die Regional-KODA Nord-Ost in den vergangenen vier Jahren geleistet?

Laube: Ziel war es unter anderem, eine neue, einheitliche Fassung der sogenannten Dienstvertragsordnung (DVO) der Diözesen zu erarbeiten. Denn hier gab es Nachholbedarf. Die Vervollkommnung der DVO hat allerdings nicht in dem Sinne stattgefunden, wie wir uns das vorgenommen hatten. Im täglichen Gebrauch sind Lücken spürbar.

Frage: Was hat Ihre Arbeit denn so schwierig gemacht?

Laube: Ein Grund dafür liegt in der Entstehung unseres Regional-Bereiches Nord-Ost nach der Deutschen Einheit und der Errichtung der Bistümer im Osten und Norden Deutschlands. Die Bischöfe der ehemaligen Berliner Bischofskonferenz hat-ten 1991 eine DVO in Kraft gesetzt, die ihrer Meinung nach für die Mitarbeiter im Osten genügen sollte. Nach den Veränderungen im heutigen Erzbistum Berlin und nachdem das Erzbistum Hamburg zu unserer Region hinzugekommen war, gab es drei verschiedene Dienstvertragsordnungen in unserem Bereich. Diese galt es zu vereinheitlichen und dabei zu fragen: Was gilt? Was kann bleiben? Was muß sich verändern? Heute kommt es im täglichen Gebrauch schon vor, daß es Dinge gibt, die in der DVO nicht geregelt sind. Die nächste KODA wird hier weiterarbeiten müssen.

Frage: Die Kirche hat das verfassungsmäßige Recht, ihre Arbeitsverhältnisse selbst zu ordnen. Welche Unterschiede gibt es denn zum staatlichen Arbeitsrecht?

Laube: Zunächst einmal ist die Kirche natürlich grundsätzlich gebunden an die staatliche Gesetzgebung. Sie kann also staatliches Recht nicht brechen und etwa für ihren Bereich statt der 40-Stunden- eine 50-Stunden-Woche einführen. Die Kirche kann aber die vorhandenen Öffnungskauseln auslegen. Ein Beispiel aus der Arbeitszeitregelung: Wir haben gerade Ostern gefeiert. Ein Küster, der in der Osternacht gearbeitet hat, müßte anschließend eigentlich elf Stunden frei haben. Aber er muß am frühen Ostersonntagmorgen schon wieder arbeiten. Eine solche Regelung kann die Kirche treffen. Ein anderes Beispiel sind kirchliche Festtage, die nicht zugleich staatliche Feiertage sind: Hier kann die Kirche ebenfalls selbständige Regelungen treffen und ihren Mitarbeitern an bestimmten Tagen frei geben.

Hinzu kommt, daß die kirchliche Dienstvertragsordnung sehr eng an die jeweiligen Beschlüsse im Öffentlichen Dienst angelehnt ist. Das hängt mit den staatlichen Zuschüssen für einige Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft zusammen. Schulen und Kindergärten beispielweise hängen wesentlich von der Refinanzierung durch den Staat ab. Der Staat seinerseits dringt dann allerdings darauf, daß für die entsprechenden Mitarbeiter auch vergleichbare Regelungen wie für Mitarbeiter in Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes gelten. Die Vorgaben des Öffentlichen Dienstes für den kirchlichen Bereich umzusetzen, war ebenfalls eine großer Teil der Tätigkeit der KODA der vergangenen vier Jahre.

Frage: Ein wesentlicher Unterschied zum normalen Arbeitsrecht besteht darin, daß es in der Kirche keine Betriebsräte sondern Mitarbeitervertretungen gibt. Hier gibt es manchmal Klagen darüber, daß die Möglichkeiten der Mitarbeitervertretung begrenzt sind.

Laube: Ausschlaggebend ist zunächst einmal ein anderes Verständnis des Verhältnisses zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Die katholischen Bischöfe sagen ganz bewußt: Die Kirche ist eine Dienstgemeinschaft. Zwar gibt es Dienstgeber und Dienstnehmer, aber in dieser "Dienstgemeinschaft Kirche" muß es möglich sein, auch Fragen des Arbeitsrechtes im Gespräch miteinander zu regeln. Am Rande bemerkt, es gibt deshalb in der katholischen Kirche kein Streikrecht.

Das Problem der Mitarbeitervertretungen mag manchmal schon darin bestehen, daß es nicht genügend juristische Mittel gibt, um Forderungen durchzusetzen. Es kommt schon vor, daß in bestimmten Auseinandersetzungen der Gedanke der Dienstgemeinschaft nicht gerade das tragende Fundament ist und Mitarbeiter demotiviert sind. Ich denke aber, hier sollten die Vertreter der Dienstnehmer die Dienstgeber durchaus daran erinnern, daß der Auftrag der Bischöfe besteht, diese Dienstgemeinschaft immer wieder neu in Erinnerung zu rufen und zu pflegen. Was auch für die KODA gilt.

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht in Ausgabe 18 des 48. Jahrgangs (im Jahr 1998).
Aufgenommen in die Online-Ausgabe: Sonntag, 03.05.1998

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