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...am 8. November 1953

Damals

Am 22. November 1903 sandte Papst Pius X. ein Rundschreiben zum Thema Kirchenmusik an die Bischöfe. 50 Jahre später erinnerte der Tag des Herrn an dieses Schreiben. Professor Fellerer faßte den Inhalt des Rundschreibens damals in acht Punkten für die Leser zusammen:

1. Entsprechend dem Zwecke, die Ehre Gottes und die Heiligung der Gläubigen zu fördern, ist für die Kirchenmusik zu fordern: Heiligkeit, das heißt Ausschluß alles Weltlichen in Komposition und Aufführung; ferner Kunstwert und Allgemeinheit, das heißt Ablehnung einer Musik, die nur für eine bestimmte Gegend oder Nation verständlich wäre

2. Die Arten der Kirchenmusik sind: Gregorianischer Choral, der in seiner überlieferten Form die vollkommene Art kirchlichen Musizierens und das vollendete Vorbild aller Kirchenmusik ist, ferner die altklassische Polyphonie (der mehrstimmige Gesang der alten Meister) mit ihrem Hauptvertreter Palestrina und die zeitgenössische Musik, sofern sie nichts Weltliches enthält und den liturgischen Forderungen entspricht

3. Bei der feierlichen Liturgie sind nur Texte in lateinischer Sprache (sofern nicht Ausnahmen, wie bei uns in Deutschland, gestattet sind) und nur nach dem Wortlaut der liturgischen Bücher gestattet. Der Text muß stets vollständig gesungen werden

4. Die musikalische Form der einzelnen Teile des Breviers und der Messe soll auf das Vorbild des Gregorianischen Chorals zurückgehen. So sind Gloria und Credo nicht in einzelne selbständige Nummern zu zerlegen, sondern zusammenhängend zu komponieren

5. Die Sänger gelten, auch wenn sie Laien sind, als Glieder des eigentlichen kirchlichen (Kleriker-) Chors; deshalb ist der Chorgesang gegenüber den Solisten zu bevorzugen und der Frauengesang auszuschließen (mit Ausnahme, wo diese Tradition besteht, wie 1909 von Rom erklärt wurde)

6. Instrumentalmusik bedarf in der Kirche der Erlaubnis des Ortsbischofs; Klavier, Trommel, Pauke, Becken- und Glockenspiele sowie das Spielen geschlossenen Musikchors sind ausdrücklich verboten. Das einzige Instrument der Kirche ist die Orgel; der Gesang muß aber auch gegenüber der Orgel vorherrschen

7. Umfang und Länge der einzelnen Stücke ist durch die liturgische Handlung bestimmt

8. Als besondere Mittel zur Durchführung der kirchenmusikalischen Vorschriften werden angeordnet: besondere Kommissionen in jeder Diözese, Gesangsunterricht und Pflege der Kirchenmusik bei dem Priesternachwuchs, Errichtung von Kirchenmusikschulen und Sängerschulen an den Kirchen

Dieses Schreiben hat sich außerordentlich segensreich ausgewirkt. Es hat dazu beigetragen, das liturgische Denken zu vertiefen. Aus ihm sind der Gegenwart neue Triebkräfte zur Pflege des Gregorianischen Chorals und des mehrstimmigen Gesanges der alten Meister erwachsen. Erst seit ihm verbreitete sich auch die aktive Teilnahme des Volkes am Gottesdienst durch den Volkschoral

Dieser Beitrag wurde veröffentlicht in Ausgabe 44 des 48. Jahrgangs (im Jahr 1998).
Aufgenommen in die Online-Ausgabe: Sonntag, 01.11.1998

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