Weihbischof
Stichwort
Wenn die pastoralen Bedürfnisse einer Diözese es erfordern, kann der Diözesanbischof den Papst ersuchen, ihm einen Weihbischof zur Hilfe zu geben. Weil dieser Weihbischof dem Diözesanbischof in seinem Hirtendienst helfen soll, trägt er die amtliche Bezeichnung "Auxiliarbischof", also "Hilfsbischof". In Deutschland werden diese Auxiliarbischöfe traditionsgemäß "Weihbischöfe" genannt. Das rührt aus der Zeit, da die Diözesanbischöfe vielfach "Fürstbischöfe" waren. Diese hatten oft keine Bischofsweihe empfangen; in ihren Händen lag lediglich die äußere Leitung des Bistums. Für die sakramentalen Weihehandlungen benötigten sie darum "Weihbischöfe"
Die Aufwertung des Bischofsamtes durch das II. Vatikanische Konzil wirkte sich auch auf die Rechtsstellung der Weihbischöfe aus: Als Mitglieder des Bischofskollegiums kommen ihnen sowohl die stimmberechtigte Teilnahme am Ökumenischen Konzil zu als auch Sitz und Stimme in der Bischofskonferenz. Innerhalb des Bistums haben die Weihbischöfe auf ihre Weise teil an der Verantwortung des Diözesanbischofs, der sie bei wichtigen Fragen, namentlich seelsorglicher Art, vor allen anderen zu Rate ziehen soll. Sie übernehmen auf Verlangen des Diözesanbischofs Pontifikal- und andere Amtshandlungen, insbesondere die Spendung des Firmsakramentes. Außerdem ist jeder Weihbischof entweder zum Generalvikar oder aber zum Bischofsvikar zu ernennen, so daß er in dem ihm zugewiesenen (territorialen, kategorialen oder personalen) Aufgabenbereich allein der Autorität des Diözesanbischofs untersteht
Während es in Deutschland bei der Bestellung von Diözesanbischöfen ein Wahlrecht des Domkapitels gibt, werden Weihbischöfe vom Papst frei ernannt; der betreffende Diözesanbischof reicht dazu eine Liste von drei geeigneten Kandidaten ein. Wird der Bischofsstuhl vakant, geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Weihbischof über
Konrad Hartelt, Professor für Kirchenrecht in Erfurt
Aufgenommen in die Online-Ausgabe: Sonntag, 01.08.1999